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Nicole Gruschinski

Haltung „gefährlicher oder großer Hunde“ in Gladbeck

Haltung „gefährlicher oder großer Hunde“ in Gladbeck
Auch gelistet, der American Bully. Foto: Daniela van Loosen/Pixabay

Eine unsachgemäße Haltung kann zu einer sofortigen Wegnahme eines Hundes führen

Das Amt für öffentliche Ordnung weist darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem Jahr 2002 das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gilt. Daraus ergeben sich für die Halter von Hunden, die mindestens 20 Kilogramm schwer sind oder 40 Zentimeter Widerrist-Höhe aufweisen, einige wichtige Pflichten für Hundebesitzer.

„Gefährliche Hunde“ nur mit Erlaubnis

Besitzer von sogenannten „gefährlichen Hunden“ im Sinne des § 3 LHundG NRW kann die Haltung der Tiere untersagt werden, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Haltung nicht erfüllen. Eine unsachgemäße Haltung kann zu einer sofortigen Wegnahme eines Hundes führen.

Der Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der englische Bullterrier gehören zu den sogenannten gefährlichen Rassen in NRW. Für die Haltung solcher Rassen, aber auch von Rottweilern, Dogo Argentinos und anderen „Hunden besonderer Rassen“ im Sinne des § 10 LHundG NRW, muss vor der Aufnahme des Hundes eine Haltererlaubnis beantragt werden und die kann nur unter eng gefassten Voraussetzungen erteilt werden. Sowohl Kreuzungen innerhalb dieser Rassen (z.B. der American Bully) als auch Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden gelten als „gefährliche Hunde“ im Sinne des LHundG NRW.

Voraussetzungen für eine Haltererlaubnis:

Dazu zählen unter anderem die Volljährigkeit des Halters sowie die notwendige Sachkunde, zusätzlich muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen die Fähigkeit, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für den Hund sowie die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes.

Außerdem wird immer wieder ein weiterer entscheidender Faktor bei der Anschaffung eines solchen Tieres außer Acht gelassen. Ein „gefährlicher Hund“ darf in NRW nur aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen werden. Die Zucht, der Erwerb von Privaten oder sonstige private Anschaffungen sind verboten. Die Vermittlung aus einem Tierheim an private Halter soll die Tierheime entlasten und liegt daher im besonderen  öffentlichen Interesse. Das Gladbecker Ordnungsamt weist in diesem Zusammenhangausdrücklich darauf hin, dass eine Person, der die Haltung bereits untersagt und deren Hund sichergestellt wurde, diesen Hund nicht wieder aus dem Tierheim zurück bekommen kann.

„Große Hunde“ sind anzuzeigen

Aber auch für die großen, nicht „gelisteten“ Hunde wie Schäferhund, Labrador und Mischlinge, die ausgewachsen mindestens 40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 Kilogramm Gewicht haben oder haben werden, hat der Gesetzgeber im § 11 LHundG NRW Regelungen vorgesehen: So muss für die Haltung von großen Hunden im Ordnungsamt eine Halteranzeige (erhältlich im Amt für öffentliche Ordnung) ausgefüllt werden. Beizufügen sind ein Sachkundenachweis, den örtliche Tierärzte ausstellen, sowie ein Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für den betreffenden Hund.

Grundsätzlich gilt die ausdrückliche Bitte, sich vor Anschaffung eines Hundes beim Gladbecker Ordnungsamt über die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Denn auch die Kenntnis der geltenden Rechtslage zählt zu einer verantwortungsvollen Hundehaltung.

Ansprechpartnerin im Ordnungsamt ist Barbara Jacobi, E-Mail: barbara.jacobi@stadt-gladbeck.de, Telefon 02043-99-2019

Quelle: Stadt Gladbeck

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